Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Zu den Verkaufsbedingungen (PDF)

Zu den Gewährleistungsbedingungen Export (PDF)

Zu den Einkaufsbedingungen (PDF)

Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung der MARKATOR® Unternehmensgruppe mit dem Besteller, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf Sie Bezug genommen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


2. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Diese ist für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend. Nebenabreden, die Zusicherung von Eigenschaften und Vertragsänderungen sind nicht vereinbart, bevor wir Sie schriftlich bestätigt haben.


3. Änderungsvorbehalt
Beschreibungen und Abbildungen der Liefergegenstände sind nur annähernd maßgebend. Technische und gestalterische Änderungen, insbesondere bei Form, Farbe, Gewicht, behalten wir uns bis zur Lieferung vor. Durch diese darf das Interesse des Bestellers jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.


4. Preise, Transport, Gefahrübergang
Die Preise verstehen sich ab Lager Ludwigsburg ohne Mehrwertsteuer, Transportkosten, Verpackung und Transportversicherung. Diese Kosten hat der Besteller zu tragen. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Lager verläßt. Wir versichern die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden. Diese Versicherung unterbleibt nur dann, wenn der Besteller dies schriftlich untersagt.


5. Lieferfrist 

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Musterteile, Zeichnungen oder anderen Unterlagen, welche Basis des Vertrages sind, sowie einer vereinbarten Anzahlung. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf das Lager verlassen hat oder - falls die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterblieben ist - die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, daß der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt. Wegen Überschreitung eines Liefertermins kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von wenigstens 8 Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.

Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der höheren Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, schlechte Versorgung mit Rohmaterial, gleichgültig ob Sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Wir haben in diesen Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist liefern werden.


6. Annahmeverzug
Nimmt der Besteller den Liefergegenstand unberechtigt nicht ab, verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, oder ruft der Besteller bei Abrufaufträgen nicht fristgerecht ab, so geht die Gefahr auf ihn über. Lagern wir die Ware ein, so hat der Besteller das übliche Lagergeld zu bezahlen. Wird die Ware bei Dritten eingelagert, so trägt er deren Kosten. Wir können außerdem sofortige Zahlung des Liefergegenstandes verlangen oder anderweitig darüber verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.

Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.


7. Lieferverzug
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug ist von uns infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

Auch in diesem Fall sind die Schadenersatzansprüche des Bestellers begrenzt für jede volle Woche des Verzuges auf einen Betrag von höchstens 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge unseres Lieferverzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.

Weitere Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenem Gewinn oder wegen Nutzungsausfall an anderen Geräten des Bestellers, sind ausdrücklich ausgeschlossen.


8. Zahlungsziele
Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsziele:

a) für Standardprodukte: 30 Tagen netto.

b) für Sonderanfertigungen: 1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung und Anzahlungsrechnung, 1/3 nach Erhalt der Versandbereitschaftsmeldung und Anzahlungsrechnung, Rest innerhalb 30 Tagen nach Datum der Endrechnung, jeweils rein netto.

c) für Werksleistungen, wie Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, sowie Warenlieferungen unter Euro 30,-- + MWSt.: innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt der Gutschrift der Überweisung bzw. Scheckeinlösung auf unserem Konto.


9. Zahlungen, Tilgungsverrechnung, Zahlungsverzug
Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung. Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisung auf die von uns angegebenen Konten werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und andere Spesen trägt der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.

Jeder von uns nicht genehmigte Zahlungseinbehalt oder -abzug sowie jede Zahlungszielüberschreitung berechtigen uns zur Berechnung von Verzugszinsen, auch ohne daß es einer Mahnung bedarf. Der Besteller hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Leistet der Besteller fällige Zahlungen nicht rechtzeitig, oder entstehen nach Vertragsabschluß begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offener Forderungen einschließlich Wechselforderungen oder Sicherheiten verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zu weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag nicht verpflichtet.

Der Besteller hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


10. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls zur Sicherung der Saldoforderung.

Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, erfolgt dies sicherungshalber und erst die Einlösung gilt als Tilgung.

Be- oder Verarbeitung von geliefertem Material erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne Verpflichtung unsererseits. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren.

Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Besteller be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn Sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware.

Falls die Ware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unseren Rechnungen. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der soeben genannten Mitteilungs- und Anzeigepflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

Wir sind anschließend berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Anlage im eigenen Namen oder im Namen des Bestellers nach billigem Ermessen, auch durch freihändigen Verkauf, zu verwerten. Nach Verwertung werden wir den Erlös, abzüglich etwa zu entrichtender Umsatzsteuer, Kosten und Auslagen, auf den weiterhin vom Besteller geschuldeten Kaufpreis gutschreiben.


11. Mängelgewährleistung
Für Mängel unserer Liefergegenstände und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, übernehmen wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche die Gewährleistung wie folgt:

Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Der Besteller hat gelieferte Gegenstände unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche an uns schriftlich zu melden. Das gleiche gilt bei einem späteren Auftreten von Mängeln, die von dem Besteller unverzüglich spätestens binnen 1 Woche anzuzeigen sind.

Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Besteller die Mängel nicht unverzüglich anzeigt, der Besteller nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schaden möglichst gering zu halten oder uns keine Gelegenheit zur Mangelbehebung gibt. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

Vom Besteller gelieferte Materialien, vom Besteller vorgeschriebene Konstruktion, vom Besteller oder Dritten vorgenommene Änderungen, mangelhafte Wartung, unsachgemäße und nicht bestimmungsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Aufstellung, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte und nachlässige Behandlung sowie übermäßige Beanspruchung und Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln.

Bei Nachbesserungen und Ersatzlieferungen tragen wir die Kosten der neuen Ersatzteile einschließlich Versand. Der Besteller trägt etwaige Kosten für die Rücklieferung der Gebrauchtteile. Die im Rahmen der Gewährleistung ersetzten mangelhaften Teile bleiben unser Eigentum bzw. gehen wieder in unser Eigentum über.

Sämtliche weiteren Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Zahlung von Schadenersatz, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Es wird ausdrücklich vereinbart, daß wir auf Grund einer mangelhaften Lieferung oder Leistung gegenüber dem Besteller nicht für Personenschäden, Schäden an anderen Sachen des Bestellers oder Dritter, und auch nicht für Verdienstausfall haften.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.


12. Nutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte
Bei Erwerb von MARKATOR®-Software jeglicher Art und der dazugehörenden Dokumentation erhält der Besteller gegen Entgelt daran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten, bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware- Produkt.

Wir bleiben Inhaber des Urheberrechtes sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte.

Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zweck der Datensicherung eingeräumt. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden. 

Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung. 

Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen. 

Veränderungen sind nicht gestattet. 

Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen. Die Software und die dazugehörende Dokumentation ist in diesem Falle auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 


13. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für unseren Sitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch vor, am Sitz des Bestellers ggf. Klage zu erheben.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung.

Erfüllungsort ist grundsätzlich Ludwigsburg.


14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Verkaufsbedingungen nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige neue Vereinbarung, die der ungültigen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Gewährleistungsbedingungen für den Export

1. MARKATOR®-Hardware

Für Mängel unserer Liefergegenstände und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, übernehmen wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Gewährleistung wie folgt:
Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung bei MARKATOR® oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Der Besteller hat gelieferte Gegenstände unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche an uns schriftlich zu melden. Das gleiche gilt bei einem späteren Auftreten von Mängeln, die von dem Besteller unverzüglich spätestens binnen 1 Woche anzuzeigen sind.

Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Besteller die Mängel nicht unverzüglich anzeigt, der Besteller nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreift, um den Schaden möglichst gering zu halten oder uns keine Gelegenheit zur Mangelbehebung gibt.

Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Vom Besteller gelieferte Materialien, vom Besteller vorgeschriebene Konstruktion, vom Besteller oder Dritten vorgenommene Änderungen, mangelhafte Wartung, unsachgemäße und nicht bestimmungsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Aufstellung, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte und nachlässige Behandlung sowie übermäßige Beanspruchung und Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln.

Bei Nachbesserungen und Ersatzlieferungen tragen wir die Kosten der neuen Ersatzteile einschließlich Versand in europäische Länder. Der Besteller trägt etwaige Kosten für die Rücklieferung der Gebrauchtteile sowie ggf. die Versandkosten in außereuropäische Länder. Die im Rahmen der Gewährleistung ersetzten mangelhaften Teile bleiben unser Eigentum bzw. gehen wieder in unser Eigentum über. Sämtliche weiteren Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Zahlung von Schadenersatz, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir auf Grund einer mangelhaften Lieferung oder Leistung gegenüber dem Besteller nicht für Personenschäden, Schäden an anderen Sachen des Bestellers oder Dritter, und auch nicht für Verdienstausfall
haften.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahre ab Ablieferung der Ware im Einschichtbetrieb, im Mehrschichtbetrieb ebenfalls 1 Jahr. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.

 

2. Entsendung von MARKATOR®-Service-Technikern

Eine kostenlose Entsendung von MARKATOR®-Service-Technikern zur Mängelbehebung vor Ort ist nicht Gegenstand der Gewährleistung. Gleichwohl ist eine Entsendung von MARKATOR®-Service-Technikern gegen Kostenberechnung möglich.

 

3. MARKATOR®-Software

Bei Erwerb von MARKATOR®-Software jeglicher Art und der dazugehörenden Dokumentation erhält der Besteller gegen Entgelt daran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf
einem bestimmten, bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware- Produkt.

Wir bleiben Inhaber des Urheberrechtes sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte.

Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zweck der Datensicherung eingeräumt. Urheberrechts- Vermerke dürfen nicht entfernt werden.

Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung.

Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.

Veränderungen sind nicht gestattet.

Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen. Die Software und die dazugehörende Dokumentation sind in diesem Falle auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

4. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für unseren Sitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch vor, am Sitz des Bestellers ggf. Klage zu erheben.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung.

Erfüllungsort ist grundsätzlich Ludwigsburg.

 

5. Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Gewährleistungsbedingungen
nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige neue Vereinbarung, die der ungültigen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung der MARKATOR® Unternehmensgruppe mit dem Lieferanten. Von diesen Einkaufs-bedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht widersprechen, oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

1.2 Bestellung und Annahme, sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluß sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluß.

1.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

1.4 Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

1.5 Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung werden von uns nicht übernommen. Wir sind SVS/RVS - Verbotskunde.


2. Liefertermin und Erfüllungsort 

2.1 Der vereinbarte oder zugesagte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei uns an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.

2.2 Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Wir können die Vertragsstrafe verlangen, wenn wir uns das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehalten.

2.3 Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist der Sitz unserer Firma.


3. Versand und Preisstellung

3.1 Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Versand-vorschriften sind einzuhalten.Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. In allen Schriftstücken sind unsere Bestellnummern und unsere in der Bestellung geforderten Teilenummern anzugeben.Uns durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.2 Die vereinbarten Preise gelten frei Erfüllungsort.


4. Rechnung und Zahlung, Abtretungsverbot

4.1 Die Rechnung muss unsere Bestellnummer und unsere Teilenummern wiedergeben.

4.2 Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung vereinbarten Bedingungen. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

4.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen uns gegenüber ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Das gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.


5. Gewährleistung

5.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Gefahrübergang fehlerfrei bleiben, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen.

5.2 Der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfristen beginnt mit der Entdeckung eines Fehlers. Diese Frist wird durch eine Mängelrüge gehemmt.

5.3 Fehler sind dem Lieferanten, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ord-nungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, unverzüglich anzuzeigen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang, oder, bei verborgenen Mängeln, ab Entdeckung dem Lieferanten zugeht.

5.4 Unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche haben wir das Recht auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, daß der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird und dies dem Lieferan-ten bei Vertragsabschluß bekannt war.Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Mängelbeseitigung steht uns auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten zu. Wir können die Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen ansehen, wenn der erste Mängelbeseitigungsversuch erfolglos geblieben ist. Unabhängig davon steht uns in dringenden Fällen das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der dem Lieferanten hierdurch ersparten Aufwendungen zu.

5.5 Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt der Gewährleistungszeitraum 6 Monate ab Erfüllung der Gewährleistungspflicht, endet jedoch nicht vor Ablauf des für die ursprünglichen Lieferungen oder Leistungen geltenden Ge-währleistungszeitraumes.


6. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

6.1 Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Liefe-ranten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

6.2 Umstände, welche die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind uns zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.3 Der Lieferant hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber uns bisher erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

6.4 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den si-cherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat uns auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse hinzuweisen.


7. Beistellung

7.1 Von uns dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

7.3 Soweit von uns überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen be-weglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gelten wir als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass uns der Lieferant anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für uns.

8. Geheimhaltung

8.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zuhalten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

8.2 Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen unsere Firma oder unsere Warenzeichen nur nennen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben.


9. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.9.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer

9.2 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.


10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Ist der Lieferant Vollkaufmann, so ist - auch für Scheck- und Wechselverfahren - der Sitz unserer Firma ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Ge-richtsstand gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Ge-richt anzurufen.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Einkaufsbedingungen nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige neue Vereinbarung, die der ungültigen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.